F. C. Kickers Viktoria Mühlheim 1910 e. V.
Stadion und Clubhaus an der Anton-Dey-Straße 60
§ 1
NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
1. Der 1910 gegründete Verein führt den Namen FC Kickers Viktoria Mühlheim 1910 e.V.
Abkürzung: KVM. Er hat seinen Sitz in Mühlheim am Main.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Offenbach unter der Nummer VR 637
eingetragen.
3. Die Vereinsfarben sind blau-gelb.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT
1. Die Kickers-Viktoria Mühlheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Sport und Spiel,
b) die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen sowie die Jugendpflege.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Überschüsse dienen ausschließlich
sportlichen Zwecken im Rahmen der Vereinsaufgaben wie Spielbetrieb, Sportplatzanlage,
Jugendpflege, nebst dem hierzu zu bestellenden Personal.
6. Für Tätigkeiten im Dienst des Vereins können nach Vorstandsbeschluss und Haushaltslage
angemessene Vergütungen bezahlt werden.
§ 3
MITGLIEDSCHAFT IN VERBÄNDEN
1. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. und erkennt für sich und seine
Vereinsmitglieder die Hauptsatzung dieses Bundes und die Satzung seiner Fachverbände an.
2. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand jederzeit den
Beitritt zu Sportverbänden beschließen. Die Satzungen dieser Verbände sind dann für den
Verein und seine Mitglieder bindend.
§ 4
ERWERB UND BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
1. Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind:
a) aktive und passive Mitglieder über 18 Jahre und
b) Ehrenmitglieder
Außerordentliche Mitglieder sind:
a) Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren und
b) fördernde Mitglieder (Juristische Personen, Körperschaften des öffentlichen bzw. privaten
Rechts und Einzelpersonen, denen keine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft
erwachsen).
2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Nationalität, Rasse und Religion werden.
a) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der
Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen.
Die Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu auf der Beitrittserklärung.
3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Kinder und Jugendliche unter
18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters aufgenommen
werden.
4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Sie kann auch ohne Angabe von Gründen
abgelehnt werden.
5. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der nur schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und spätestens
drei Monate vorher zu erklären ist; dies gilt auch für die Erklärung der passiven
Mitgliedschaft,
c) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied drei Monate mit der
Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese
Rückstände binnen eines Monats nicht bezahlt. Dies gilt auch, wenn ein Mitglied sonstige
finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat,
d) durch Ausschluss, der durch den Vorstand zu beschließen ist (§ 8 Nr. 2 bis 4).
6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem
Verein. Finanzielle Forderungen des Vereins bleiben von der Beendigung der Mitgliedschaft
unberührt. Mitglieder, die mit einem Vereinsamt betraut waren, haben mit Wirksamwerden ihres
Ausscheidens auf Verlangen Rechenschaft abzulegen
.
§ 5
RECHTE DER MITGLIEDER
1. Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge
zu stellen und an den Abstimmungen mitzuwirken. Sie besitzen das aktive und passive
Wahlrecht.
2. Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der jeweiligen
Benutzungsordnung zu benutzen.
3. Jedes Mitglied hat das Recht der Beschwerde an den Vorstand oder der Anrufung des
Ältestenrates.
4. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn sich ein Mitglied länger als drei Monate mit seinen
finanziellen Verpflichtungen im Rückstand befindet.
§ 6
PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
1. die Beiträge zu bezahlen,
2. den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe Folge zu leisten,
3. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln und bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Beschädigung Schadenersatz zu leisten und
4. auf Verlagen des Vorstandes ein Unbedenklichkeitsattest eines Arztes vorzulegen.
§ 7
MITGLIEDSBEITRAG
1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung
(Hauptversammlung) festgesetzt.
2. Der Jahresbeitrag wird spätestens zum 1. April des Jahres fällig und muss bis auf dem Konto
des Vereins eingegangen sein.
a) Mitglieder, die dem Verein im Laufe des Jahres beitreten, werden anteilig mit dem
Jahresbeitrag belastet. Der Beitrag wird spätestens bis zum 1. Dezember fällig und muss bis
auf dem Konto des Vereins eingegangen sein.
3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Kontonummer, den Wechsel
des Bankinstituts, sowie die Änderung der persönlichen Anschrift mitzuteilen.
4. Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs- und
Bearbeitungsaufwand des Vereins im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand in
der Finanzordnung des Vereins festlegt.
5. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum
Fälligkeitstermin nach Abs. 2 eingezogen.
6. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird
der Verein dadurch durch Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren
durch das Mitglied zu tragen.
7. Wenn der Jahresbeitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet
sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen in Zahlungsverzug. Der ausstehende Jahresbeitrag
ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
8. Im übrigen ist der Verein berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied
gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und
Gebühren hat das Mitglied zu tragen.
§ 8
AHNDUNG VON VERSTÖSSEN
1. Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, können vom Vorstand folgende
Strafen verhängt werden:
a) Verweis
b) Geldbuße
c) Sperre bis zu einem Jahr und
d) Ausschluss aus dem Verein.
2. Durch den Vorstand können außerdem nach Anhörung des Ältestenrates Mitglieder
ausgeschlossen werden und zwar:
a) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung,
b) wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und
Aufgaben oder sein Ansehen auswirken oder die im besonderen Maße die Belange des
Sports schädigen,
c) wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane oder
d) wegen unehrenhaften Verhaltens inner- und außerhalb des Vereins.
3. Dem durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossenes Mitglied steht ein Berufungsrecht an den
Ältestenrat innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Beschlusses zu,
4. Von dem Zeitpunkt an, zu dem das ausgeschlossene Mitglied von der Einleitung des
Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftsrechte. Das Mitglied ist
verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen vereinseigenen Gegenstände unverzüglich
an den Vorstand zurückzugeben.
§ 9
ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind:
1. Die Hauptversammlung (§ 10),
2. Der Vorstand (§11) und
3. Der Ältestenrat (§12).
§ 10
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene
Versammlung aller ordentlichen Mitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.
2. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig – sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) findet jährlich (in der Regel im 1.
Quartal) statt. Die Einberufung muss spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder
durch Veröffentlichung in der Offenbach-Post oder in der Vereinszeitschrift, mit Angabe der
Tagesordnung, erfolgen.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden,
wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich durch begründeten Antrag von
mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des
Verhandlungsgegenstandes verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann
spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen.
Die schriftliche Einladung soll zwei Wochen, muss aber spätestens eine Woche vorher erfolgen
und unter Angabe der Tagesordnung.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Jedes
Mitglied über 18 Jahre hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder gefasst. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen, wenn es durch
die Versammlung nicht anders beschlossen ist.
6. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der
erschienenen Mitglieder. Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der
erschienenen Mitglieder erforderlich.
7. Wahlen erfolgen durch Handaufheben, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht. Schriftliche
Abstimmung (durch Stimmzettel) muss erfolgen, wenn zwei oder mehr Mitglieder kandidieren.
8. Das aktive Wahlrecht kann nicht übertragen werden.
9. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden,
wenn ihre schriftliche Zustimmung dem Wahlleiter vorliegt.
10. Vor den Wahlen ist ein Wahlausschuss, bestehend aus einem Leiter, der die Funktion des
Versammlungsleiters während der Wahlen innehat und zwei Beisitzern zu bestellen. Dieser
hat die Aufgabe, die Wahlen durchzuführen, ihr Ergebnis zu ermitteln und bekannt zu geben.
11. Der 1. Vorsitzende wird zuerst gewählt. Ihm steht jeweils das mündliche Vorschlagsrecht für
die weiteren Wahlen zu. Über seinen Wahlvorschlag ist zuerst in einem gesonderten
Wahlvorgang abzustimmen.
12. Bei der Kandidatur mehrerer Personen ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der
erschienenen Mitglieder auf sich vereinigt.
13. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer
unterschrieben und vom Vorsitzenden gegengezeichnet wird.
14. Satzungsänderungen, Neuwahlen, Rechnungslegung sowie Kassenprüfung bleiben
ausschließlich der Jahreshauptversammlung vorbehalten.
§ 11
DER VORSTAND
1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet. Der Vorstand besteht aus dem Geschäftsführenden
Vorstand und dem Gesamtvorstand.
Der Geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden und
c) dem Schatzmeister
Der Gesamtvorstand besteht aus:
1. dem Geschäftsführenden Vorstand
2. dem Schriftführer
3. dem Spielausschussvorsitzenden
4. dem Jugendleiter und
5. den Bereichsleitern
9. Der Vorstand wird im Sinne des § 26 BGB entweder vom 1. und 2. Vorsitzenden gemeinsam
oder von einem der beiden zusammen mit dem Schatzmeister vertreten. Weiterhin gilt die in
der Geschäftsordnung festgelegte Unterschriftenregelung.
10. Der Vorstand wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung alle zwei Jahre gewählt und
bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Die
Mitglieder des Vorstandes können sich nicht durch andere Personen vertreten lassen. Ein
Vorstandsmitglied kann nicht mehrere Vorstandsämter innehaben. Absatz 7 bleibt unberührt.
AlleVereinsämter sind Ehrenämter.
11. Der Geschäftsführende Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat
nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamer Geschäftsführung ausschließlich
zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen.
12. Der (Geschäftsführende) Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere der
Aufgabenkreis, die Zusammenarbeit und die Informationspflichten der einzelnen
Vorstandsmitglieder geregelt sein sollen.
13. Der Vorstand soll mindestens alle zwei Monate einmal zusammenkommen und ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die
Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmeweise kann ein
Beschluss auch durch Rundfrage bei allen Mitgliedern des Vorstandes unter genauer
Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden.
14. Tritt eines der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes während einer Wahlperiode
zurück, so findet die Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung statt. Bis zur Neuwahl beruft der Vorstand einen
kommissarischen Vertreter.
15. Für die Erledigung bestimmter Aufgaben des Vereins kann der Vorstand Bereiche bilden.
Den Vorsitz in den Bereichen haben die Bereichsleiter. Die Bereichsleiter werden, sofern sie nicht als Vorstandsmitglied
in Personalunion tätig sind, vom Vorstand ernannt.
16. Bleibt ein Vorstandsmitglied drei aufeinanderfolgende Sitzungen ohne hinreichende
Entschuldigung fern, so muss es aus dem Vorstand ausscheiden. Ziffer 7 Satz 2 gilt
entsprechend.
17. Tritt der Geschäftsführende Vorstand in seiner Gesamtheit während einer Wahlperiode
zurück, so hat er unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die stimmberechtigten Mitglieder sind schriftlich zu laden. Der Einladung ist die
Tagesordnung beizufügen. Zwischen dem Zugang der Einladung und dem Termin muss
mindestens ein Zeitraum von einer Woche liegen. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis
der neue Vorstand gewählt worden ist.
§ 12
DER ÄLTESTENRAT
1. Der Ältestenrat besteht aus mindestens drei und maximal aus fünf Mitgliedern. Der
Ehrenvorsitzende des Vereins ist Mitglied des Ältestenrates und führt den Vorsitz. Die weiteren
Mitglieder des Ältestenrates sowie erforderlichenfalls der Vorsitzende werden auf Vorschlag des
Vorstandes von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Mitglieder des
Ältestenrates dürfen keinem anderen Vereinsorgan angehören.
2. Mitglieder des Ältestenrats können nur sein:
a) der / die Ehrenvorsitzende des Vereins,
b) Ordentliche Mitglieder, die das 40. Lebensjahr überschritten haben und mindestens zehn
Jahre Mitglied des Vereins sind, und
c) Ehrenmitglieder
3. Der Ältestenrat hat den Vorstand bei beabsichtigten Ehrungen von Mitgliedern, bei
beabsichtigten Entziehungen von Mitgliedschaften oder bei beabsichtigten Aberkennungen von
Vereinsleistungs- und Vereinsehrennadeln, zu beraten. In diesen Fällen hat der Vorstand den
Ältestenrat vor der Durchführung der geplanten Maßnahmen zu hören.
4. Ungeachtet seiner Verpflichtung nach Absatz 3 hat der Ältestenrat schlichtend einzugreifen,
wenn ihm Unstimmigkeiten bekannt werden, die im Interesse des Vereins einer Bereinigung
zugeführt werden sollten. Er unterrichtet den Vorstand vorher über sein Vorhaben.
§ 13
KASSENPRÜFER
In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Den Prüfern obliegt:
- die Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der
Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes,
- die Prüfung der Beitragszahlungen,
- sowie die Prüfung des Jahresabschlusses.
Prüfungen sind mindestens einmal im Jahr durchzuführen. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.
§ 14
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Der Vorstand ist berechtigt, mit aktiven Mitgliedern Verträge abzuschließen, durch die ihnen
eine Vergütung für ihre sportliche Tätigkeit für den Verein zugesichert wird. Wird aber hierdurch
der in § 2 festgelegte gemeinnützige Charakter des Vereins aufgehoben, muss der Vorstand
zuvor die Genehmigung der Mitglieder durch eine außerordentliche Hauptversammlung
einholen.
2. Jede Parteipolitik innerhalb des Vereins ist untersagt.
3. Ein Mitglied des Vereins kann nur mit Genehmigung durch den Vorstand ausübendes oder
Vorstandsmitglied eines anderen Sportvereins sein, in welchem die gleiche Sportart betrieben
wird.
§ 15
EHRUNGEN
Artikel 1
Die Kickers-Viktoria Mühlheim 1910 e.V. kann im Rahmen besonderer Anlässe verdienstvolle Mitglieder oder hervorragende Förderer des Sports durch folgende Ehrungen auszeichnen:
a) Verleihung der Ehrennadel,
b) Verleihung der silbernen Ehrennadel,
c) Verleihung der goldenen Ehrennadel,
d) Verleihung der Ehrenplakette,
e) Ernennung zum Ehrenspielführer,
f) Ernennung zum Ehrenmitglied oder
g) Ernennung zum Ehrenvorsitzenden
Artikel 2
Die Ehrennadel wird verliehen:
a) für besondere Verdienste um das Vereinswohl,
b) für besondere Verdienste als aktiver Sportler/Spieler oder
c) für besondere Verdienste um den Sport.
Artikel 3
Die silberne Ehrennadel wird verliehen:
a) für 25 jährige Mitgliedschaft,
b) für 10 jährige Mitgliedschaft mit mindestens 5 jähriger ehrenamtlicher Tätigkeit im Verein,
c) an besonders verdienstvolle Mitglieder des Vereins,
d) für hervorragende sportliche Leistungen oder
e) für besondere Verdienste um das Vereinswohl.
Artikel 4
Die goldene Ehrennadel kann verliehen werden:
a) für 40 jährige Mitgliedschaft,
b) für 25 jährige Mitgliedschaft mit mindestens 10 jähriger ehrenamtlicher Tätigkeit im Verein,
c) an besonders verdienstvolle Mitglieder des Vereins,
d) für hervorragende sportliche Leistungen oder
e) für besondere Verdienste um das Vereinswohl.
Die Verleihung der goldenen Ehrennadel an Vereinsmitglieder setzt voraus, dass der zu Ehrende
bereits zwei Jahre im Besitz der silbernen Ehrennadel ist.
Artikel 5
Die Ehrenplakette wird verliehen:
a) nach 50 jähriger Mitgliedschaft,
b) bei Erringung einer internationalen Meisterschaft,
c) für hervorragende Verdienste um die Förderung des Vereins oder des Sports oder
überragende sportliche Leistungen
d) für besondere Verdienste um das Vereinswohl, sofern die goldene Ehrennadel bereits
verliehen worden ist.
Artikel 6
Die Ernennung zum Ehrenspielführer setzt eine langjährige aktive Tätigkeit als Spielführer einer
Mannschaft voraus. Sie verlangt vorbildliches Verhalten, sportliche Gesinnung und tatkräftigen
Einsatz für die Ziele des Vereins. Ehrenspielführer gelten als Ehrenmitglieder des Vereins, sie erhalten gleichzeitig die goldene Ehrennadel.
Artikel 7
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer in Ausübung langjähriger (mindestens 10 Jahre)
und tatkräftiger Mitarbeit und hervorragender Verdienste für die Förderung des Sports im allgemeinen und den Verein im besonderen eingetreten ist. Ehrenmitglieder werden gleichzeitig mit der goldenen
Ehrennadel ausgezeichnet.
Artikel 8
Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden setzt eine mindestens zehnjährige und erfolgreiche Tätigkeit im Geschäftsführenden Vorstand des Vereins voraus. Mit dieser Ehrung sollen Persönlichkeiten (höchsten
zwei) auf Lebenszeit ausgezeichnet werden, die sich mit vorbildlichem Einsatz immer für die Ziele und das Wohl des Vereins eingesetzt haben.
Der Ehrenvorsitzende wird auf Vorschlag des Vorstandes und des Ältestenrates von der Mitgliederversammlung gewählt. Es ist eine Zweidrittel-Mehrheit erforderlich.
Artikel 9
Die Ehrungen zu Artikel 2 nimmt der Vorstand vor. Die Ehrungen zu Artikel 3 nimmt der Vorstand
nach Anhörung des Ältestenrates vor. Die Ehrungen zu Artikel 4, 5, 6, 7 und 8 sind nur nach gemeinsamer Sitzung des Vorstandes und des Ältestenrates möglich und müssen mit Zweidrittel-
Mehrheit beschlossen werden.
Artikel 10
Für jede Ehrung ist eine entsprechende Urkunde anzufertigen. Diese ist vom 1. Vorsitzenden und
dem Vorsitzenden des Ältestenrates zu unterzeichnen.
Artikel 11
Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadel haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
Artikel 12
Der Vorstand kann durch Beschluss (nach Anhörung des Ältestenrates) Ehrungen wieder aberkennen, wenn ihre Inhaber rechtswirksam aus dem Verein, dem LSB Hessen e.V., einem Fachverband oder einer
anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden ist.
§ 16
HAFTUNG
1. Die Haftung des Vereins richtet sich nach den Vorschriften des BGB. Der Verein haftet nur für
Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von
Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden,
wenn oder soweit solche Schäden oder Verluste durch Versicherungen gedeckt sind.
2. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands haften für die dem Verein oder den
Mitgliedern zugefügten Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Darüber hinaus haften
sie für die dem Verein zugefügten Schäden (z. B. Vermögensschäden) bei grober
Fahrlässigkeit.
§ 17
AUFLÖSUNG DES VEREINS
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Hauptversammlung erfolgen. Zur Beschlussfassung ist ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder
erforderlich. Die Abstimmung ist namentlich.
2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, mit der Maßgabe, dass es ausschließlich
und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des Sports Verwendung finden darf.
§ 18
INKRAFTTRETEN
Vorstehende geänderte Satzung tritt nach Genehmigung durch die am 23.06.2008 stattgefundene
Mitgliederversammlung und nach Eintragung im Vereinsregister am gleichen Tage in Kraft.
DER VORSTAND
F.C. KICKERS VIKTORIA MÜHLHEIM 1910 E.V.
Mühlheim am Main, September 2018
Michael Michalke Stephan Fuchs Klaus Herrmann
(1. Vorsitzender) (2. Vorsitzender) (Schatzmeister)